Mittwoch, 7. September 2011


STATUTEN


Verein GEGE
Gemeinsam für Gerechtigkeit


I. NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen Verein GeGe, Gemeinsam für Gerechtigkeit besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in 8915 Hausen am Albis.


II. ZIEL UND ZWECK
Art. 3
Der Verein GeGe bezweckt die finanzielle Unterstützung von Eva Gishamer im Rechtstreit um Ihre Rückenoperation. Er sammelt Geld für die laufenden Kosten des Verfahrens, bis zum Abschluss des Falles. Die Erbringung von geldwerten Vorteilen durch den Verein zugunsten der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein ist nicht gewinnstrebig.


III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitglieder des Vereins GeGe können natürliche und juristische Personen sein. Der Mitgliederbeitrag wird an der Generalversammlung festgelegt.
Spendende natürliche und juristische Personen werden automatisch Gönnermitglieder ohne Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten.

Art. 5
Ein Ein- und Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Art. 6
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.



IV. ORGANE
Art. 7
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.


Art. 8
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt und wird mindestens 14 Tage im Voraus durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen.

Art. 9
Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Kompetenzen:
-          Wahl der Mitglieder des Vorstandes
-          Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
-          Änderung der Statuten des Vereins
-          Auflösung des Vereins
-          Beschlussfassung über alle im Vorstand unterbreiteten Geschäfte

Art. 10
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin einfach.

Art. 11
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 12
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsidentin
b) Vizepräsidentin
c) Aktuarin
d) Kassierin
Ämterkumulation ist zulässig.


Art. 13
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Art. 14
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.


V. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 15
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen und den Zuwendungen Dritter.

Art. 16
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 17
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Stimmen.

Art. 18
Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an eine gleichgesinnte Interessengruppe oder die Schweizerische Opferhilfe.  
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.


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Hausen a.A., 6. März 2011